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Wichtige Änderung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages

Mit Inkrafttreten des aktuellen Handelsangestelltenkollektivvertrages 2017 am 01. Jänner dieses Jahres wurde eine wesentliche Änderung des Kollektivvertrages betreffend die Entlohnung von Angestellten, welche ihr Gehalt in Form eines Fixums zuzüglich einer Provision beziehen, eingeführt. Bisher hatten Angestellte mit derartigen Gehaltsschemen über den Durchrechnungszeitraum eines Jahres gesehen Anspruch auf eine jährliche Entlohnung, die zumindest dem 14-fachen des kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgehalts entsprach. Ob dieser Betrag durch das bezahlte Fixum oder durch die schwankenden Provisionen erreicht wurde, war nicht weiter von Belang.

Seit 01.01.2017 haben Angestellte in Beschäftigungsgruppe 1, 2 oder 3, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, monatlich einen Anspruch auf Zahlung von zumindest 75 Prozent ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Insgesamt müssen Angestellten, die neben dem Fixum auch Provision beziehen, am Monatsende zumindest 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehalts erhalten.

Für vor dem 01.01.2017 begonnene Dienstverhältnisse muss die Umstellung bis zum 01.04.2017 auf mindestens 75 Prozent ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum erfolgen. Bereits ab 01.01.2017 haben die Mitarbeiter Anspruch auf mindestens 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehalts in Form von Fixum und Provisionen.

Mit Angestellten, die mindestens in Beschäftigungsgruppe 4 oder höher eingestuft sind, kann entweder monatlich das beschriebene Modell mit Fixum und Provision oder ein Gehaltsmodell, welches Provisionen beinhaltet, vereinbart werden.

Dies sollte von Arbeitgebern, die Ihre Mitarbeiter auf Basis eines Fixums zuzüglich Provisionen entlohnen, sowohl bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung als auch bei der Abrechnung dringend berücksichtigt werden, insbesondere auch in Hinblick auf die strengen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes.