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Erbrecht Neu seit 01. Jänner 2017

Seit 01.01.2017 sind die Änderungen im nationalen Erbrecht durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) in Kraft getreten. Das österreichische Erbrecht hat dadurch unter anderem die nachstehenden wesentlichen Änderungen erfahren:

 

Einführung des gesetzlichen Pflegevermächtnisses

Personen, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod Pflegeleistungen in nicht bloß geringfügigem Ausmaß unentgeltlich erbracht haben, haben nunmehr einen durchsetzbaren gesetzlichen Anspruch auf dieses Pflegevermächtnis. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, kann sich nach Meinungen in der Literatur aber am für die erteilte Pflege ansonsten gebührenden üblichen Bruttogehalt orientieren.

 

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Erstmals seit 01. Jänner 2017 kann einem Lebensgefährten auch ohne Vorliegen einer letztwilligen Verfügung (zB Testament) ein Erbanspruch zufallen. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr streng. Zum einen muss eine Haushaltsgemeinschaft in den letzten drei Jahren bestanden haben. Zum anderen dürfen neben dem Lebensgefährten keine anderen (gesetzlichen) Erben mehr vorhanden sein. Nach dem Prinzip „last exit“ soll also dann der Lebensgefährte erben, wenn das Erbe andernfalls dem Staat zufallen würde, weil keine anderen erbberechtigten Personen vorhanden sind, die bereit sind das Erbe anzutreten.

 

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Bisher mussten im Falle der Scheidung letztwillige Verfügungen eigens widerrufen werden, damit diese ihre Gültigkeit verloren haben. Seit 01.01.2017 werden Testamente zugunsten der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, sobald jeweils die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Es ist jedoch möglich, dass in einer entsprechenden letztwilligen Verfügung diese Rechtsfolge vom jeweiligen Erblasser ausgeschlossen wird.

 

Pflichtteilsberechtigte Personen

Seit 01.01.2017 kommt den Eltern eines Verstorbenen – entgegen der bisherigen Rechtslage – kein Pflichtteilsanspruch mehr zu. Davon unabhängig besteht aber bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen auch dann noch das gesetzliche Erbrecht der Eltern neben dem Ehegatten/der Ehegattin bzw. eingetragenen Partner des Verstorbenen. Ist allerdings ein Elternteil vorverstorben, wächst dessen gesetzliche Erbquote nicht wie bisher dem anderen Elternteil an, sondern fällt dem Ehegatten/der Ehegattin bzw. dem eingetragenen Partner des Verstorbenen zu.