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Konkursantragsmonopol der FMA auch nach Entziehung der Bankkonzession

Die Europäische Zentralbank (EZB) entzog der Schuldnerin – einer österreichischen Bank – die Zulassung als Kreditinstitut. Am 7. 2. 2020 beantragte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beim Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen die Bestellung eines Abwicklers für die Schuldnerin. Mit Beschluss vom 12. 2. 2020 bestellte das Erstgericht als Firmenbuchgericht für die Schuldnerin zwei Rechtsanwälte „anstelle der bisherigen Vorstände“ zu Abwicklern. Die Abwickler stellten hierauf namens der Schuldnerin einen Eigenantrag auf Konkurseröffnung.

Das Erstgericht eröffnete das Konkursverfahren.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs von fünf Gläubigern gegen die Konkurseröffnung Folge und wies unter Bejahung des Konkursantragsmonopols der FMA den Konkursantrag als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen der Schuldnerin (vertreten durch die Abwickler) und der FMA dahingehend Folge, dass es die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufhob und dem Erstgericht die nochmalige Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Der Oberste Gerichtshof führte unter anderem aus: Das Insolvenzantragsmonopol gibt der FMA das alleinige Recht zur Beantragung eines Konkurses über das Vermögen eines Kreditinstituts. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstituts, sei es ein solcher des Kreditinstituts selbst, sei es ein solcher eines Gläubigers, sind aufgrund des Antragsmonopols der FMA grundsätzlich unzulässig und daher grundsätzlich zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin von der EZB die Bankkonzession rechtswirksam, wenngleich noch nicht rechtskräftig entzogen. Die Schuldnerin ist zwar keine werbende Bank mehr, aber eine Bank in Abwicklung. Als solche ist sie, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist, berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben. Sie ist insofern weiterhin als Kreditinstitut zu qualifizieren. Die FMA ist die „Abwicklungsbehörde“ für die Zwecke des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken und der Verordnung (EU) Nr 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds. Eine Gesamtschau der Bestimmungen ergibt, dass der FMA auch in Hinsicht auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten vom Gesetzgeber eine wesentliche Rolle zuerkannt wird. Ausfluss der Bedeutung der FMA in diesem Bereich ist ihre Stellung als Amtspartei im Konkursverfahren eines Kreditinstituts. Diese Stellung erfasst auch das Konkurseröffnungsverfahren. Auch bei Vorliegen eines Eigenantrags des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrags kommt der FMA sofort Parteistellung zu. Dies ergibt sich aus Art 86 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Danach darf über einen Antrag auf Insolvenzeröffnung erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beschieden werden. So muss die Abwicklungsbehörde (FMA) über den Antrag informiert worden und seither ein Zeitraum von 7 Tagen verstrichen sein. Diese Vorschrift ist unmittelbar anzuwenden. Die FMA hat, solange das Insolvenzgericht nach Art 86 der Richtlinie zuwartet, Gelegenheit, selbst (als Amtspartei in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols) einen Insolvenzantrag einzubringen und damit – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung – die Insolvenzeröffnung anlässlich des vom Nichtlegitimierten gestellten Antrags, der an sich zurückzuweisen wäre, im Ergebnis zu erreichen.

(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/konkursantragsmonopol-der-fma-auch-nach-entziehung-der-bankkonzession/)