Neuerung im Salzburger Baurecht: Garten-/Gerätehütten bewilligungsfrei!
Im Rahmen des Projektes „Deregulierung konkret“ wurde im Jahr 2017 in Salzburg eine Änderung des Baupolizeigesetzes umgesetzt, welche die Errichtung kleinerer Gartenhütten udgl. deutlich vereinfacht und entbürokratisiert. Oftmals fielen für die Errichtung solcher Hütten mehr Verfahrens- als Materialkosten an. Mit der nunmehrigen Novelle wurde hier Abhilfe geschaffen: Bis zu einer bestimmten Größe sind solche Hütten nunmehr bewilligungsfrei zu errichten.
So genannte "eingeschoßige Nebenanlagen", ausgenommen Garagen, sind unter bestimmten Voraussetzungen seit 01.12.2017 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Diese Bauten dürfen, um bewilligungsfrei errichtet zu werden, nur eine überdachte Fläche von 12 m², eine maximale Seitenlänge von 4 m, und eine Höhe von max. 2,5 m aufweisen.)
"Der Begriff der Nebenanlage ist dabei im Sinn des § 10 Abs 4 BauPolG zu verstehen (Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser, überdachte KFZ- oder Fahrradabstellplätze udgl), also selbständige zu Wohnbauten und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und ihrer Größe gegenüber dem bestehenden Wohnbau funktionell untergeordnet sind und selbst nicht Wohnzwecken dienen." (vgl. EB zu LGBl. Nr. 96/2017).
Die Bewilligungsfreistellung gilt sohin nicht für Zubauten für Wintergärten udgl. Außerdem ist sie nur bei Bauten im Bauland bzw auf Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist anwendbar. Pro Wohnbau kann diese Bewilligungsfreistellung nur einmal ausgenutzt werden, damit es nicht zu einer unkontrollierbaren Errichtung mehrerer solcher Kleinbauten auf einer Liegenschaft kommt.