OGH bestätigt grundsätzlich Regressmöglichkeiten des Bauunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht
Grundsätzlich schuldet stets der Bauunternehmer, der einen Werkauftrag übernimmt, auch dessen ordnungsgemäße Ausführung und hat daher auch für dabei allenfalls auftretende Schäden einzustehen. Wird der Bauunternehmer von einem geschädigten Bauherren in Anspruch genommen, besteht aber nach einer im November 2019 ergangenen Entscheidung des obersten Gerichtshofes grundsätzlich eine Regressmöglichkeit des Bauunternehmers gegenüber der örtlichen Bauaufsicht, wenn diese ein (Mit-)Verschulden trifft. Die Entscheidung wurde im Volltext noch nicht veröffentlicht, in einer Aussendung des OGH heißt es hierzu im wesentlichen jedoch:
"Der Regress des Bauunternehmers, der dem Bauherrn einen im Zuge der Werkausführung verursachten Schaden ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn solidarisch haftet, ist nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausprägung der Zurechnungsgründe kann aber im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt." [https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/regress-des-bauunternehmers-gegen-die-oertliche-bauaufsicht/]